Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- & Lieferbedingungen
Firma Kimetec GmbH, Gerlinger Str. 36-38, 71254 Ditzingen
(1) Geltungsbereich
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Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
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Offline vorgenommene Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen von Kimetec erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgend wiedergegebenen Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung. Zusätzlich sind diese Verkaufs- und Lieferbedingungen im Internet unter www.kimetec.de jederzeit frei abrufbar und können vom Kunden in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden.
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Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sie gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren sowie die Erbringung sonstiger Leistungen mit demselben Kunden, ohne dass Kimetec in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
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Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen von Kimetec gelten ausschließlich dann, wenn – und insoweit nur für den betroffenen Einzelfall – sie von Kimetec als Zusatz zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen schriftlich bestätigt wurden. Dieses Bestätigungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Kimetec in Kenntnis der Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
- Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein.
(2) Angebot
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Die Angebote von Kimetec erfolgen stets freibleibend und sind unverbindlich.
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Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Lieferung oder Leistung von Kimetec, zustande. Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
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Im Einzelfall ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen des Kunden mit Kimetec (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser AGB) haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – Kimetec‘s schriftliche Bestätigung an den Kunden maßgeblich.
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Alle zu den Angeboten von Kimetec gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Beschreibungen etc., sind nur annähernd maßgebend, soweit Kimetec sie nicht als ausdrücklich verbindlich bezeichnet hat. Auch Hinweise und Aussagen in diesen Unterlagen sowie DIN-Normen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Kimetec behält sich an sämtlichen dieser Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Kunde darf diese Unterlagen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Kimetec zugänglich machen.
(3) Aufträge des Kunden, Zustandekommen des Vertrages und Umfang der Lieferung
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Sind Aufträge des Kunden als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu qualifizieren, so können diese von Kimetec innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Angebots angenommen werden. Muss Kimetec‘s Annahme des Angebots einem Kunden mit Sitz im Ausland zugehen, beträgt die Bindefrist 4 Wochen ab Zugang des Angebots bei Kimetec.
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Der Liefervertrag zwischen Kimetec und dem Kunden kommt durch schriftlichen Auftragsbestätigung von Kimetec und im Übrigen auch dann zustande, wenn Kimetec innerhalb der Bindungsfrist nach Ziff. (3.1) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen den Auftrag ausführt.
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Für den Umfang der Lieferung von Kimetec ist stets deren schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Liegt eine solche Auftragsbestätigung nicht vor, wurde jedoch von Kimetec ein Angebot mit zeitlicher Bindung abgegeben und dieses Angebot fristgemäß durch den Kunden angenommen, entscheidet über den Lieferumfang besagtes Angebot von Kimetec.
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Technische Änderungen und Modifizierungen an Liefergegenstand kann Kimetec vornehmen, wenn dadurch die technische Funktion des Liefergegenstands nicht in einer dem Kunden unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
(4) Preis und Zahlungsbedingungen
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Alle Preise verstehen sich - soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – ab der Verkaufsstelle von Kimetec zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe und zzgl. sämtlicher Verpackungskosten in Euro.
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Sofern Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten die Listenpreise von Kimetec zum Zeitpunkt der Bestellung.
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Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen sind unsere Rechnungen nach Erhalt und bar ohne jeden Abzug fällig.
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Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer, vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sämtlicher eventueller Finanzierungskosten und etwa anfallender Steuern angenommen. Zahlungen durch Scheck und durch Wechsel gelten erst dann als bewirkt, wenn Kimetec endgültig über den Betrag verfügen kann. Im Übrigen ist Kimetec zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks nicht verpflichtet. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesamte Forderung bzw. Restforderung von Kimetec unverzüglich beglichen wird, wenn ein Scheck nicht oder nicht rechtzeitig eingelöst oder ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst wird. Werden Kimetec nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, so ist Kimetec berechtigt, ohne Rücksicht auf laufende Wechsel oder Schecks die eigene Leistung - soweit sie noch nicht erbracht wurde - zu verweigern. Kimetec kann in diesem Fall eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Kunde nach seiner Wahl Zug um Zug gegen die von Kimetec zu erbringende Leistung entweder seine Zahlung oder Sicherheit leisten kann. Nach Ablauf der Frist kann Kimetec vom Vertrag zurücktreten.
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Der Kunde kommt nach Mahnung durch Kimetec mit seiner Zahlungspflicht in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Zahlung erfolgen soll. Der Kunde kommt spätestens jedoch auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung von Kimetec oder wenn sich der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung für Kimetec nicht feststellen lässt 30 Tage nach Erhalt des Liefergegenstandes mit der Zahlung in Verzug.
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Kimetec ist berechtigt ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch Kimetec bleibt hiervon unberührt.
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Sämtliche Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn Kimetec endgültig über den Betrag verfügen kann.
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Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur solche Mitarbeiter von Kimetec berechtigt, welche eine schriftliche Inkassovollmacht besitzen.
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Von dem nicht im Inland ansässigen Kunden kann Kimetec Zahlung durch ein bestätigtes, unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv verlangen, welches von einer deutschen Bank/Sparkasse seiner Wahl zugunsten von Kimetec und ohne dass Kimetec hierdurch Kosten entstehen eröffnet wird, welches Kimetec eine Teilversendung der Liefergegenstände erlaubt und welches zu einem Drittel (1/3) sofort nach Akkreditiveröffnung auf erstes Anfordern gegen Empfangsbestätigung und zu den verbleibenden zwei Dritteln (2/3) gegen Vorlage der Dokumente fällig wird.
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Wir sind nach freiem Ermessen dazu berechtigt, von neuen Kunden, mit denen wir bisher noch keine Geschäftsverbindungen eingegangen sind, eine Vorauszahlung zu verlangen.
(5) Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung
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Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Kunden gegen Kimetec ist ausgeschlossen, es sei denn das Zurückbehaltungsrecht beruht auf Ansprüchen des Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit Kimetec.
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Die Aufrechnung des Kunden gegen die Forderungen von Kimetec mit eigenen Forderungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
(6) Lieferung
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Kimetec ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten; mit der Folge, dass Kimetec von der Lieferverpflichtung frei wird, wenn Kimetec ohne eigenes Verschulden von ihrem Lieferanten nicht beliefert wird, obwohl Kimetec zuvor einen entsprechenden Liefervertrag mit dem Lieferanten abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Kimetec wird Sie unverzüglich davon benachrichtigen, dass der Lieferant von Kimetec nicht beliefert hat, Kimetec deshalb vom Vertrag zurücktritt und die Gegenleistung - soweit sie bereits von Ihnen erbracht wurde - unverzüglich zurückerstattet wird.
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Bei Sonderanfertigungen behält sich Kimetec eine Mehr- oder Wenigerlieferung von +/- 10% vor.
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Bei Bestellungen auf Abruf hat der Kunde die Ware binnen eines Jahres ab Bestellung des Kunden abzurufen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Wurde die Ware nicht binnen Jahresfrist ab Kundenbestellung abgerufen und ist der Kunde deshalb mit der Erfüllung der Pflicht zum Abruf in Annahmeverzug gem. der §§ 293 ff BGB geraten, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auf den Kunden über. Im Übrigen hat der Kunde ab Fristablauf die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei Kimetec mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden Monat auszugleichen. Weiter stehen Kimetec die Rechte gem. § 375 HGB zu.
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Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd und sind für Kimetec nicht verbindlich, es sei denn, dass sie entweder bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich oder nach Vertragsschluss ausdrücklich – dann auch mündlich - vereinbart worden sind.
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Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von Kimetec verlassen hat. Liefertermine oder Lieferfristen sind zudem eingehalten, wenn Kimetec dem Kunden die Versandbereitschaft im Hinblick auf die Waren mitgeteilt hat.
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Liefertermine und Lieferfristen verschieben sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener Ereignisse, die nicht von Kimetec zu vertreten sind, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstands von Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von Kimetec zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Kimetec dem Kunden binnen 3 Arbeitstagen nach Entstehen des Hindernisses mitteilen.
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Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, welche die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist unmöglich machen, so verschiebt sich der Liefertermin bzw. verlängert sich die Lieferfrist entsprechend den geforderten Änderungen und Ergänzungen um einen für die Fertigung dieser Änderungen und Ergänzungen angemessenen Zeitraum. Der Liefertermin verschiebt sich bzw. die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Kunde Kimetec nicht rechtzeitig alle vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Pläne oder Ähnliches übergeben hat.
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Kimetec hat bezüglich weiterer Lieferungen solange ein Zurückbehaltungsrecht, bis sämtliche vorhergehenden Lieferungen vollständig bezahlt sind außer der Kunde kann seinerseits die Zahlungen auf der Basis eines wirksamen Zurückbehaltungsrechts verweigern.
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Werden Kimetec nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, so ist Kimetec berechtigt, die die eigene Leistung – soweit sie noch nicht erbracht wurde – zu verweigern. Kimetec kann in diesem Fall eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Kunde nach seiner Wahl Zug um Zug gegen die von Kimetec zu erbringende Leistung entweder seine Zahlung oder Sicherheit leisten kann. Zahlt der Kunde nicht oder erbringt er keine Sicherheit binnen einer von Kimetec gesetzten angemessenen Frist, so ist Kimetec zum Rücktritt berechtigt.
(7) Versand und Gefahrübergang
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Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart in freiem Ermessen von Kimetec liegt. Beim Versand ins Ausland trägt der Kunde die damit im Zusammenhang stehenden Zölle, Gebühren und Steuern.
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Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Haus von Kimetec verlassen hat oder sobald Kimetec dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt hat. Bei Bestellungen auf Abruf gilt Ziff. (6.3) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
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Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht ferner dann auf den Kunden über, wenn der versandbereite Liefergegenstand auf Veranlassung oder aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nicht versandt wird.
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Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden dem Kunden beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei Kimetec mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunde bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Kimetec ist jedoch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Entgegennahme des Liefergegenstands und deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
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Der Kunde ist zur Annahme eines Liefergegenstandes verpflichtet, der nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs aufweist.
(8) Eigentumsvorbehalt
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Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehender und künftiger Forderungen von Kimetec, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Eigentum von Kimetec. Hat Kimetec im Interesse des Kunden Schecks oder Wechsel erfüllungshalber angenommen, so bleiben sämtliche Lieferungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten das Eigentum von Kimetec. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.
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Der Kunde ist zur Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände nimmt der Kunde für Kimetec vor, ohne dass für Kimetec daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Liefergegenstände mit anderen, nicht von Kimetec gelieferten Waren steht Kimetec ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Liefergegenstände zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Sofern der Kunde durch Gesetz Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, räumt er Kimetec bereits jetzt Miteigentum im vorstehend beschriebenen Verhältnis an der neuen Sache ein und verpflichtet sich, diese Sache unentgeltlich für Kimetec zu verwahren.
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Veräußert der Kunde den Liefergegenstand oder den gemäß 2.) im Miteigentum stehenden Gegenstand allein oder zusammen mit nicht Kimetec gehörender Ware, so tritt der Kunde bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Liefergegenstände mit allen Nebenrechten an Kimetec ab. Kimetec nimmt die Abtretung an. Wenn die veräußerte Sache im Miteigentum von Kimetec steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert von Kimetec am Miteigentum entspricht. Kimetec ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an Kimetec abgetretenen Forderungen. Gerät der Kunde mit seinen Verpflichtungen Kimetec gegenüber in Verzug, so hat der Kunde Kimetec sämtliche Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen. Weiter muss der Kunde den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Auch Kimetec ist in diesem Fall berechtigt, gegenüber den jeweiligen Schuldnern die Abtretung selbst offen zu legen und von der Einziehungsbefugnis von Kimetec Gebrauch zu machen.
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Verhält sich der Kunde nicht vertragsgemäß, gerät er insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verletzt er seine Pflicht zur pfleglichen Behandlung des Liefergegenstands, ist Kimetec zur Rücknahme des Liefergegenstands und zum Rücktritt vom Vertrag nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt. In diesem Fall ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung des Liefergegenstands durch Kimetec gelten solchen falls als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn ein solcher wurde von Kimetec ausdrücklich erklärt. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die von Kimetec mit der Abholung der Liefergegenstände beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände, auf welchem sich der Liefergegenstand befindet, betreten und befahren zu lassen.
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Der Kunde ist zur Weiterveräußerung des Liefergegenstands nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kimetec nach vorstehendem abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf Kimetec übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Liefergegenstände ist der Kunde nicht berechtigt. Er darf den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
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Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand – auch wenn Kimetec nur Miteigentümer ist – oder in die an Kimetec abgetretenen Forderungen, hat der Kunde Kimetec unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
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Alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände sind vom Kunden auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Alle Ansprüche des Kunden gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände bereits an Kimetec abgetreten. Hiermit nimmt Kimetec diese Abtretung an.
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Der nicht im Inland ansässige Kunde wird jegliche vom Recht oder sonst vorausgesetzte Handlung vornehmen, die notwendig ist, um den Eigentumsvorbehalt (inklusive seiner Erweiterungs- und Verlängerungsformen) von Kimetec, wie er in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehen ist, in dem Land wirksam werden zu lassen, in das die Lieferung erfolgt.
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Kimetec verpflichtet sich, Sicherheiten freizugeben, wenn der Wert der Kimetec insgesamt eingeräumten Sicherheiten 150 % der gesicherten Forderungen ausmacht oder übersteigt.
(9) Verzug und Unmöglichkeit
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Soweit es nach dem Gesetz für den Eintritt des Verzugs von Kimetec einer Mahnung bedarf, muss diese gegenüber Kimetec schriftlich erfolgen.
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Sollte Kimetec mit der Lieferpflicht leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Kunde für jede angefangene Woche des Verzuges eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen Verzuges nicht in Betrieb genommen werden kann. Dem Kunden steht es offen einen höheren Verspätungsschaden nachzuweisen, Kimetec kann einen geringeren Schaden nachweisen.
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Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Kunden im Falle von Mängeln nach Ziff. (11) ("Gewährleistung") und Ziff. (12) ("Rechtsmangel") dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen kann der Kunde bei Unmöglichkeit der Leistung von Kimetec oder Verzug nur bei Vorliegen einer von Kimetec zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.
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Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Kunde Kimetec zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens 2 Wochen zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht (Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung). Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde verpflichtet nach Aufforderung durch Kimetec zu erklären, ob er weiter auf der Lieferung besteht oder gem. § 281 Absatz 4 BGB Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Kunde innerhalb einer von Kimetec gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Kunde nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung oder zum Rücktritt berechtigt und kann auch keinen Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.
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Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nur entbehrlich, wenn Kimetec die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
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Der Kunde kann nicht vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten oder bei nur unerheblicher Pflichtverletzung von Kimetec. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Kunde für die Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von Kimetec nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Kunden eintritt.
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Für den Schadensersatzanspruch oder Aufwendungsersatzanspruch aus Verzug oder Unmöglichkeit gilt Ziff. (14) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(10) Mängelrüge
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Rechts- oder Sachmängel, das Fehlen einer unter Umständen von Kimetec garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstands sowie die Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung (Mängel) sind - soweit sie offensichtlich sind - vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes, schriftlich geltend zu machen. Bei üblicher Eingangsprüfung nicht erkennbare Mängel sind vom Kunden ebenfalls unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen.
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Werden Mängel nicht innerhalb der Fristen gemäß vorstehendem Absatz 1 geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen Kimetec ausgeschlossen.
(11) Gewährleistung
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Bei Vorliegen eines Mangels - Rechtsmängel ausgenommen; diese sind in Ziff (12) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelt - nimmt Kimetec bei fristgerechter Rüge gemäß Ziff. (10) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nach Wahl von Kimetec die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor, sofern der Kunde nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
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Der Kunde hat Kimetec nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen zu können. Etwa im Rahmen solcher Gewährleistung ersetzte Teile werden Eigentum von Kimetec. (3.) Für den Fall, dass der Kunde Kimetec eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, wird eine Frist von einem Monat als angemessen angesehen, soweit nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls eine längere oder kürzere Frist als angemessen erscheint. Die Bestimmung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
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Für den Fall, dass Kimetec eine ihm zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist verstreichen lässt, eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen hat und dem gerügten Mangel dadurch nicht abgeholfen wurde, sowie für den Fall, dass Kimetec eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigert, ungebührlich verzögert oder wenn dem Kunden aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 Absatz 2 oder 323 Absatz 2 BGB vorliegen, kann der Kunde anstelle der Nachbesserung und der Ersatzlieferung, die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe Rücktritt und Minderung geltend machen, sowie Schadensersatzoder Aufwendungsansprüche, letztere im Rahmen von Ziff. (14) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
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Im Übrigen ist Kimetec nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25 % des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten, wobei der Wert der Ersatzlieferung selbst unberücksichtigt bleibt. In diesem Fall kann der Kunde die gesetzlichen Rechtsbehelfe geltend machen.
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Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Kimetec berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
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Wurde der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen vom Kunden zu ersetzen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes.
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Der Kunde kann keine Mängelgewährungsansprüche geltend machen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelgewährleistungsansprüche.
(12) Rechtsmangel
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Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Kimetec verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Kimetec erbrachte, vertragsgemäß benutzte Liefergegenstände gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Kimetec gegenüber dem Kunden wie folgt:
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Kimetec wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Liefergegenstände entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Liefergegenstände so abändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist Kimetec dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht Kimetecs zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. (14) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ("Schadensersatz").
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Kimetec ist jedoch nur zu vorstehenden Maßnahmen verpflichtet, wenn der Kunde Kimetec über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Kimetec alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Sollte der Kunde die Nutzung des Liefergegenstands aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen einstellen, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
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Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn und soweit er die Schutzrechtverletzung zu vertreten hat. Sie sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung erst durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von Kimetec nicht voraussehbare Anwendung oder etwa dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Kimetec gelieferten Produkten eingesetzt wird.
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Weitergehende Ansprüche wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
(13) Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Sachmängel und Rechtsmängeln
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Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Übergabe der Liefergegenstände. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch einen von Kimetec zu vertretenden Mangel verursacht werden, wenn der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Kimetec beruht, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1.1) BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei gebrauchten Liefergegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
(14) Schadensersatz
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Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn Kimetec Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat.
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Gleichwohl haftet Kimetec in den in Ziff. (14) (1.) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen genannten Fällen, wenn Kimetec, ihren leitenden Angestellten oder ihren Erfüllungsgehilfen
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aa. grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt sowie
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bb. Kimetec einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstands übernommen hat,
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cc. durch Kimetec schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind; sowie
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dd. in allen Fällen, in denen Kimetec, ihre leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen, d.h.
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bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder
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bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten").
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Bei nur unerheblichen Pflichtverletzungen sind wir nicht zur Leistung von Schadensersatz statt Leistung verpflichtet.
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Im Falle Ziff. 14 (2.) (dd) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen - Verletzung von Kardinalpflichten - ist die Haftung von Kimetec allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
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Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(15) Geheimhaltung
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Der Kunde verpflichtet sich, über alle Informationen, zu denen er im Rahmen der Zusammenarbeit mit Kimetec Zugang erlangt hat, absolutes Stillschweigen Dritten gegenüber zu bewahren und diese Informationen Dritten auch nicht zugänglich zu machen. Weiter verpflichtet sich der Kunde, Geschäfts- und Betriebsunterlagen, die Kimetec zur Durchführung des Vertrages oder anlässlich der Vertragsdurchführung oder anlässlich der Abgabe eines Angebotes an ihn übergeben hat, nicht an Dritte weiterzugeben. Nach Vertragsende oder für den Fall, dass das Angebot von Kimetec vom Kunden nicht angenommen wird, sind sämtliche dieser Unterlagen, soweit sie nicht Vertragsgegenstand sind, vom Kunden zurückzugeben.
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Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Informationen entfällt, wenn dem Kunden der Nachweis gelingt, dass
- ihm diese Informationen bereits vor deren Mitteilung durch Kimetec bekannt waren;
- er diese Informationen rechtmäßig von Dritten ohne Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat und ohne dass ihm ersichtlich wurde, dass die Dritten dabei gegen diesen Dritten auferlegte Geheimhaltungspflichten verstoßen;
- die Informationen allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die vorliegende Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt wurden;
- diese Informationen vom Kunden unabhängig von ihrer Mitteilung durch Kimetec entwickelt wurden oder werden.
(16) Regulatorische Bestimmungen
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Kimetec gewährleistet, dass Vertragsprodukte, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 für Medizinprodukte (EU-MDR) fallen, die erforderlichen Konformitätsverfahren durchlaufen haben und die zutreffenden Anforderungen erfüllen.
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Der Kunde ist verpflichtet, die für das geplante Vertriebsgebiet geltenden Vorschriften für die Vermarktung der Vertragsprodukte zu überprüfen und Kimetec umfassend über die regulatorischen Anforderungen zu informieren.
- Kunden, die Produkte von Kimetec erwerben und diese Produkte ihrerseits auf dem Markt anbieten oder gewerblich vertreiben, dürfen bei der Kennzeichnung, den Begleitinformationen, der Bereitstellung und der Bewerbung der Produkte keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere (nicht) bildhafte Zeichen verwenden, die den Anwender oder Patienten hinsichtlich der Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistung der Produkte irreführen können, indem sie den Produkten beispielsweise Funktionen oder Eigenschaften zuschreiben, die diese nicht besitzen.
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Gemäß Artikel 14 der EU-MDR ist der Kunde in seiner Rolle als Händler von Medizinprodukten verpflichtet, zu überprüfen, ob folgende Anforderungen erfüllt sind:
- Das Produkt trägt die CE-Kennzeichnung, und es wurde eine EU-Konformitätserklärung für das Produkt ausgestellt;
- dem Produkt liegen die vom Hersteller gemäß Artikel 10 Absatz 11 EU-MDR bereitgestellten Informationen bei;
- bei importierten Produkten hat der Importeur die in Artikel 13 Absatz 3 EU-MDR genannten Anforderungen erfüllt;
- vom Hersteller wurde eine UDI vergeben. -
Ist der Kunde der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt, das unter den Geltungsbereich der EU-MDR fällt (Medizinprodukt), nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er das betreffende Produkt nicht auf dem europäischen Markt bereitstellen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, Kimetec umgehend zu informieren. Ist der Kunde der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass von dem Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht oder dass es sich um ein gefälschtes Produkt handelt, informiert er außerdem die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist.
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Während sich das Produkt in seiner Verantwortung befindet, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen den Vorgaben von Kimetec entsprechen.
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Der Kunde ist in seiner Rolle als Händler von Medizinprodukten verpflichtet, Beschwerden und Berichte seitens Angehöriger der Gesundheitsberufe, der Patienten oder Anwender über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Produkt, das sie bereitgestellt haben, unverzüglich an Kimetec weiterzuleiten. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Rückrufe und Rücknahmen zu führen, und Kimetec ggf. über Überwachungsmaßnahmen auf dem Laufenden zu halten und alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
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Der Kunde ist verpflichtet, mit Kimetec sowie mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass bei Bedarf die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
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Der Kunde ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Ersuchen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die ihm vorliegen und die für den Nachweis der Konformität eines Medizinprodukts erforderlich sind. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden, ist der Kunde zur Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die er auf dem Markt bereitgestellt hat, verpflichtet. Die Kunde stellt einer
zuständigen Behörde auf Ersuchen unentgeltliche Proben des Produkts zur Verfügung oder gewährt ihr, sofern dies nicht praktikabel ist, Zugang zu dem Produkt. -
Der Kunde ist verpflichtet, zusammen mit Kimetec die Rückverfolgbarkeit von Medizinprodukten zu gewährleisten. Bei Bedarf muss der Kunde daher Auskunft geben können über
- alle Wirtschaftsakteure , an die er ein Medizinprodukt direkt abgegeben hat;
- alle Wirtschaftsakteure, von denen er ein Produkt direkt bezogen hat;
- alle Gesundheitseinrichtungen oder Angehörige der Gesundheitsberufe, an die er ein Medizinprodukt direkt abgegeben hat. -
Hat der Kunde die Absicht, die Kennzeichnung oder Verpackung des Produkts zu verändern und somit Tätigkeiten gemäß Artikel 16, Absatz 2 der EU-MDR durchzuführen, ist er verpflichtet, Kimetec sowie die zuständige Behörde des betreffenden EU-Mitgliedsstaats, mindestens 28 Tage vor Bereitstellung des entsprechend geänderten Produkts über dieses Vorhaben zu unterrichten und auf Verlangen eine Probe der geänderten Kennzeichnung oder Verpackung zur Verfügung zu stellen. Im selben Zeitraum muss der Kunde der zuständigen Behörde eine Bescheinigung über ein Qualitätsmanagementsystem, das die in Artikel 16, Absatz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt, vorlegen.
(17) Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
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Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen, z.B. die Zahlung des Kunden oder die Lieferung von Kimetec, ist der Hauptsitz des Unternehmens von Kimetec in D-71254 Ditzingen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung von Kimetec nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
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Die Parteien erklären sich als Kaufleute mit der ausschließlichen Zuständigkeit des jeweils zuständigen Gerichts am Geschäftssitz von Kimetec einverstanden. Kimetec ist zudem berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
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Für die Verkaufs- und Lieferbedingungen von Kimetec und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Kimetec und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(18) Google Analytics
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Diese Website benutzt „Google Analytics“, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf dem Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse Ihrer Benutzung der Website ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Im Falle der Aktivierung der IP-Anonymisierung auf dieser Website, wird Ihre IP-Adresse von Google jedoch innerhalb von Mitgliedstatten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuvor gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird Ihre volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt.
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In unserem Auftrag wird Google diese Informationen verwenden, um die Nutzung dieser Website durch Sie auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen uns gegenüber zu erbringen.
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Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten.
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Stand: Oktober 2024